Begründung zu Anlage 1 BSIG

Begründung der Bundesregierung

Die Anlage dient der Umsetzung von Anhang I der NIS-2-Richtlinie.

Zur Definition von Gesundheitsdienstleister unter Nummer 4.1.1: Die NIS-2-Richtlinie stellt für die einzubeziehenden Einrichtungskategorien in Anhang 1 Nummer 5 auf Gesundheitsdienstleister im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2011/24 des Europäischen Parlaments und des Rates (Patientenmobilitätsrichtlinie) ab. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) der genannten Richtlinie fallen Einrichtungen der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind, nicht in den Anwendungsbereich der EU-Patientenmobilitätsrichtlinie. Daher gelten Einrichtungen der Langzeitpflege nicht als Gesundheitsdienstleister im Sinne des vorliegenden Gesetzes.


Stellungnahme des Bundesrates

Zu Anlage 1 Nummer 5.2.1 Spalte D

In Artikel 1 Anlage 1 Nummer 5.2.1 Spalte D ist die Angabe „Unternehmen, die Abwasser nach § 54 Absatz 1 WHG“ durch die Angabe „Abwasserbeseitigungspflichtige im Sinne von § 56 WHG, die Abwasser“ zu ersetzen.

Begründung

Die im aktuellen Gesetzentwurf verwendete Definition von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG, lässt eine breite Branchenbeschreibung und damit einen großen Interpretationsspielraum zu. Die vorgesehene Fassung adressiert zunächst jedes Unternehmen, in dem Abwasser – also Schmutzwasser oder Niederschlagswasser – anfällt und gesammelt wird. Die zu betrachtenden Unternehmen sollten auf die Abwasserbeseitigungspflichtigen eingeschränkt werden, die im § 56 WHG definiert werden. Dies dient der Klarstellung, der Rechtssicherheit und kommt einer möglicherweise ungewollten Ausweitung des Adressatenkreises zuvor. Vor dem Hintergrund der Kosten, die mit der Umsetzung der Anforderungen an besonders wichtige und wichtige Unternehmen einhergeht, ist eine unbeabsichtigte Ausweitung der Unternehmen zu vermeiden. Der Antrag knüpft an Ziffer 16 des Bundesratsbeschlusses in der BR-Drucksache 380/24 (Beschluss) an, da mit der im Gesetzesentwurf gemäß Drucksache 369/25 verwendeten Formulierung das seinerzeit intendierte Ziel nicht erreicht wird.


Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu Anlage 1 Nummer 5.2.1 Spalte D

Die Bundesregierung wird den Antrag prüfen.