Begründung der Bundesregierung
§ 11 führt den bisherigen § 5b fort.
Zu Absatz 1
Absatz 1 führt den bisherigen § 5b Absatz 1 fort. Es erfolgt eine Folgeänderungen aufgrund neuer Einrichtungskategorien sowie einer Anpassung in Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der NIS-2-Richtlinie. Ferner wird eine Begriffskonsolidierung vorgenommen zu „Einrichtungen der Bundesverwaltung“.
Zu Absatz 2
Absatz 2 führt den bisherigen § 5b Absatz 2 fort.
Zu Absatz 3
Absatz 3 führt den bisherigen § 5b Absatz 3 fort. Es erfolgte eine redaktionelle Änderung, da nach Artikel 4 Nummer 2 Datenschutz-Grundverordnung der Verarbeitungsbegriff das Erheben bereits miteinschließt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 führt den bisherigen § 5b Absatz 4 fort. Der Begriff „Informationen“ umfasst jegliches auf die betroffene Einrichtung bezogenes Wissen, von dem das Bundesamt im Rahmen seiner Leistungen nach § 11 Kenntnis erlangt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 führt den bisherigen § 5b Absatz 5 fort.
Zu Absatz 6
Absatz 6 führt den bisherigen § 5b Absatz 6 fort.
Zu Absatz 7
Absatz 7 führt den bisherigen § 5b Absatz 7 fort.
Zu Absatz 8
Absatz 8 führt den bisherigen § 5b Absatz 8 fort.