Begründung zu § 11 BSIG

Begründung der Bundesregierung

§ 11 führt den bisherigen § 5b fort.

Zu Absatz 1

Absatz 1 führt den bisherigen § 5b Absatz 1 fort. Es erfolgt eine Folgeänderungen aufgrund neuer Einrichtungskategorien sowie einer Anpassung in Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der NIS-2-Richtlinie. Ferner wird eine Begriffskonsolidierung vorgenommen zu „Einrichtungen der Bundesverwaltung“.

Zu Absatz 2

Absatz 2 führt den bisherigen § 5b Absatz 2 fort.

Zu Absatz 3

Absatz 3 führt den bisherigen § 5b Absatz 3 fort. Es erfolgte eine redaktionelle Änderung, da nach Artikel 4 Nummer 2 Datenschutz-Grundverordnung der Verarbeitungsbegriff das Erheben bereits miteinschließt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 führt den bisherigen § 5b Absatz 4 fort. Der Begriff „Informationen“ umfasst jegliches auf die betroffene Einrichtung bezogenes Wissen, von dem das Bundesamt im Rahmen seiner Leistungen nach § 11 Kenntnis erlangt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 führt den bisherigen § 5b Absatz 5 fort.

Zu Absatz 6

Absatz 6 führt den bisherigen § 5b Absatz 6 fort.

Zu Absatz 7

Absatz 7 führt den bisherigen § 5b Absatz 7 fort.

Zu Absatz 8

Absatz 8 führt den bisherigen § 5b Absatz 8 fort.