Begründung zu § 58 BSIG

Begründung der Bundesregierung

In der Überschrift erfolgt eine klarstellende Ergänzung, dass Berichtspflichten sich stets auf das Bundesamt beziehen. Im Gegensatz dazu beziehen sich Meldepflichten stets auf Einrichtungen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 führt den bisherigen § 13 Absatz 1 fort.

Zu Absatz 2

Absatz 2 führt den bisherigen § 13 Absatz 2 fort.

Zu Absatz 3

Absatz 3 führt den bisherigen § 13 Absatz 3 fort.

Zu Absatz 4

Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 23 Absatz 9 der NIS-2-Richtlinie. Für die zu übermittelnden Informationen gelten die Ausnahmen des Artikel 2 Absatz 11 (nationale, öffentliche Sicherheit oder Verteidigung) und Absatz 13 (Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen) der NIS-2-Richtlinie. Der Begriff der Anonymisierung ist im Sinne der Pseudonymisierung gemäß Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679 auszulegen. Die Daten für das Kalenderjahr 2024, die bislang nicht aufgrund des bisherigen § 11 Absatz 6 übermittelt wurden, sollen als Teil der erstmaligen Übermittlung im von der NIS-2-Richtlinie vorgegebenen Dreimonatszeitraum übermittelt werden.

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a NIS-2-Richtlinie.

Zu Nummer 2

Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b NIS-2-Richtlinie.


Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Zu § 58:

§ 58 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 4 wird die Angabe „erstmals zum 18. Januar 2025 und in der Folge alle drei Monate“ durch die Angabe „jeweils zum 18. Januar, 18. April, 18. Juli und zum 18. Oktober eines jeden Jahres“ ersetzt.

bb) In Absatz 5 wird die Angabe „erstmals“ gestrichen und wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.

Begründung

Zu § 58 Absatz 4:

Es wird hier der Einreichungsturnus entsprechend der Anforderungen der NIS-2-Richtlinie deutlicher dargestellt.

Gegenstandslos ist zudem der folgende letzte Satz der Begründung des Regierungsentwurfs auf Bundestagsdrucksache 21/1501, S. 169: „Die Daten für das Kalenderjahr 2024, die bislang nicht aufgrund des bisherigen § 11 Absatz 6 übermittelt wurden, sollen als Teil der erstmaligen Übermittlung im von der NIS-2-Richtlinie vorgegebenen Dreimonatszeitraum übermittelt werden.“

Zu § 58 Absatz 5:

Es wird der Einreichungsturnus entsprechend der Anforderungen der NIS-2-Richtlinie deutlicher dargestellt. Eine erste Übermittlung nach Artikel 3 Absatz 5 der NIS-2-Richtlinie ist zum 17. April 2025 erfolgt; der Turnus sieht alle zwei Jahre vor.