Begründung der Bundesregierung
§ 50 dient der Umsetzung von Artikel 28 Absatz 5 der NIS-2-Richtlinie. Ein Antrag eines berechtigten Zugangsnachfragers ist als begründet zu werten, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Antrag mit dem Verweis auf einen Verwaltungsvorgang versehen wird und die angeforderte Auskunft zur Aufgabenerfüllung des Antragstellers geeignet, erforderlich und angemessen ist. Bei der Überprüfung der Vorgaben kann das Bundesamt hinsichtlich des Verfahrens zur Zugangsgewährung und hinsichtlich des dafür erforderlichen ordnungsgemäßen Vorhaltens der Datenbank verlangen, dass die Verpflichteten die dafür aus Sicht des Bundesamts erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorlegen und Auskunft erteilen.