Begründung zu § 3 BSIG

Begründung der Bundesregierung

Mit der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie wird der Katalog der Aufgaben des Bundesamtes erweitert. Wie es die Erfüllung der Aufgaben priorisiert, hat das Bundesamt im Hinblick auf Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 der NIS-2- Richtlinie nachpflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 führt den bisherigen § 3 Absatz 1 fort und wurde durch eine Streichung in Satz 1 bereinigt. Da es sich bei „Sicherheit in der Informationstechnik“ um einen in § 2 Nummer 39 definierten Begriff handelt, welche die bereinigten Worte bereits beinhaltet, handelte es sich hier um einen Zirkelschluss.

Zu Nummer 1

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 fort.

Zu Nummer 2

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 fort.

Zu Nummer 3

Die Aufgabe dient der Umsetzung von Artikel 14 und 15 der NIS-2-Richtlinie in Form einer Aufgabe des Bundesamtes. Bei der Wahrnehmung der Gremienarbeit wird das Bundesamt die jeweils betroffenen sektorspezifischen Behörden, wie beispielsweise die Bundesnetzagentur für den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation, umfassend beteiligen und in den Gremien einzunehmende Positionen im Vorfeld abstimmen.

Zu Nummer 4

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 fort.

Zu Nummer 5

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 fort.

Zu Nummer 6

Die Aufgabe dient der Umsetzung von Artikel 19 der NIS-2-Richtlinie in Form einer Aufgabe des Bundesamtes.

Zu Nummer 7

Hier erfolgt eine gesetzliche Verankerung von Aufgaben, die nach dem Umsetzungsplan Bund und der Netzstrategie 2030 bereits dem Bundesamt zugewiesen sind. Die Begrifflichkeit knüpft an § 2 Absatz 3 BDBOSG an und präzisiert die Rolle des Bundesamtes bei der dort geregelten Aufgabe der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS): Das Bundesamt ist federführend bei der Gestaltung der Informationssicherheit in den ressortübergreifenden Kommunikationsinfrastrukturen. Im Benehmen mit den jeweiligen Betreibern legt es hierzu Informationssicherheitsanforderungen fest, prüft Planungen und Implementierungen aus sicherheitstechnischer Sicht, auch bei Dienstleistern und angeschlossenen Organisationen, berät zu Lösungsalternativen und Realisierungsmaßnahmen, begleitet Abnahmen sicherheitstechnisch und steuert das Sicherheitsmanagement insbesondere der Betriebsphase. Festgestellte Mängel, Risiken oder Sicherheitsvorfälle werden an die zuständigen Stellen berichtet.

Zu Nummer 8

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 fort.

Zu Nummer 9

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5a fort.

Zu Nummer 10

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fort.

Zu Nummer 11

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 fort.

Zu Nummer 12

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 fort.

Zu Nummer 13

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 fort.

Zu Nummer 14

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 fort.

Zu Nummer 15

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 fort. Es erfolgt eine Begriffskonsolidierung/Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Einrichtungen der Bundesverwaltung. Die Erweiterung erfolgt zum Zwecke eines einheitlich hohen Sicherheitsniveaus für alle Einrichtungen, die Informationstechnik des Bundes betreiben. Zudem wird die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch die Bereitstellung von IT-Sicherheitsdienstleistungen ergänzt. Der Bedarf an IT-Sicherheitsprodukten und -dienstleistungen, einschließlich der Notwendigkeit einer VS-Zulassung, wird durch das Bundesamt ermittelt.

Zu Nummer 16

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 fort. Hier wird „Stellen des Bundes“ beibehalten, da eine Erweiterung auf alle Einrichtungen der Bundesverwaltung zu erheblich größerem Erfüllungsaufwand führen würde, der nicht im Verhältnis zum Nutzen stünde.

Zu Nummer 17

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12a fort. Hier erfolgt eine Begriffskonsolidierung zu „Einrichtungen der Bundesverwaltung“. Komplementär zur Verpflichtung weiterer Einrichtungen auf Vorgaben des Bundesamtes ist auch die Beratungs- und Unterstützungsaufgabe des Bundesamtes auf diese Einrichtungen zu erweitern. Ergänzt wird diese Aufgabe durch die Bereitstellung von praxisnahen Hilfsmitteln, um deutlich zu machen, dass eine Unterstützung des Bundesamtes sich nicht nur auf die Betreuung einzelner Einrichtungen beschränkt, sondern auch die Bereitstellung einrichtungsübergreifender Hilfsmittel umfasst, die der Unterstützung aller oder mehrerer Einrichtungen dienen. Das Bundesamt unterstützt auch bei behördenübergreifenden Hilfsmitteln, die von anderen Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß ihrer Fachaufgabe angeboten werden, beispielsweise der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung im Bundesministerium des Innern. Bei der (Fort-) Entwicklung dieser Hilfsmittel berücksichtigt das Bundesamt die Erfahrungen aus der Praxis.

Zu Nummer 18

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 fort. Die Möglichkeit der Leistung von Amtshilfe des Bundesamtes gegenüber den Ländern ist von der Änderung des bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 unberührt.

Zu Nummer 19

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13a fort.

Zu Nummer 20

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 fort. Es erfolgt eine Begriffskonsolidierung zu Einrichtungen der Bundesverwaltung, damit Umkehrschluss vermieden wird, dass die über Stellen des Bundes hinausgehenden Einrichtungen nicht erfasst seien. Die Möglichkeit der Leistung von Amtshilfe des Bundesamtes gegenüber den Ländern ist von der Änderung des bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 unberührt.

Zu Nummer 21

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14a fort.

Zu Nummer 22

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 fort.

Zu Nummer 23

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 fort.

Zu Nummer 24

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 fort. Es wird eine Folgeänderung aufgrund Anpassung der Systematik vorgenommen: „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ nunmehr einheitlich „Betreiber kritischer Anlagen“, ferner gehen „Anbieter digitaler Dienste“ und „Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse“ in „besonders wichtige Einrichtungen“ und „wichtige Einrichtungen“ auf.

Zu Nummer 25

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 fort. Im Übrigen erfolgt eine Anpassung des fehlerhaften Verweises auf den bisherigen § 5a anstatt den bisherigen § 5b, letzterer wird durch § 11 fortgeführt.

Zu Nummer 26

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 fort.

Zu Nummer 27

Die Aufgabe führt den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 fort.

Zu Nummer 28

Diese neue Aufgabe des Bundesamtes dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 8 der NIS-2-Richtlinie. Bei dieser Aufgabe handelt es sich um eine konkrete gesetzliche Ausgestaltung zwischeneuropäischer Amtshilfe, die das Bundesamt im Rahmen seiner bestehenden Befugnisse ausüben kann.

Zu Nummer 29

Diese neue Aufgabe des Bundesamts dient der Sicherstellung der notwendigen Abstimmung mit der BaFin. Diese wird vor dem Hintergrund der sektorspezifischen Verordnung (EU) 2022/2554 notwendig.

Zu Absatz 2

Absatz 2 führt den bisherigen § 3 Absatz 2 fort.

Zu Absatz 3

Absatz 3 führt den bisherigen § 3 Absatz 3 fort. Er enthält eine Folgeänderung aufgrund der neuen Bezeichnung „kritische Anlagen“.


Stellungnahme des Bundesrates

Zu § 3 Absatz 1 Nummer 18

  1. In Buchstabe a ist nach der Angabe „Bundes“ die Angabe „und der Länder“ einzufügen.
  2. In Buchstabe b ist die Angabe „des Bundesamtes für Verfassungsschutz“ durch die Angabe „der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder“ sowie die Angabe „dem Bundesverfassungsschutzgesetz“ durch die Angabe „den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder“ zu ersetzen.

Begründung

Mit dieser Änderung wird die in der geltenden Fassung des BSIG bestehende Aufgabe des BSI aufrechterhalten, neben den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes auch die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Länder bei ihren gesetzlichen Aufgaben, bzw. bei der Auswertung und Bewertung von Informationen zu unterstützen, die bei der Beobachtung von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand des Staates oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder bei der Beobachtung sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten anfallen.

Der vorliegende Gesetzentwurf des Bundes sieht dagegen vor, diese Unterstützungsleistung künftig auf die Bundesbehörden zu beschränken. Die Möglichkeit der Amtshilfe bleibt ausweislich der Entwurfsbegründung zwar unberührt. Amtshilfe kann allerdings im Einzelfall von der ersuchten Behörde leichter abgelehnt werden, als die Durchführung einer Unterstützungsleistung, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegt. Insofern werden die Länder durch die geplante Neuregelung gegenüber der geltenden Gesetzesfassung schlechter gestellt – bei stetig steigender Bedeutung der Informationssicherheit von Bund und Ländern. Die vorliegend beabsichtigte Änderung stellt die geltende Gesetzesfassung insofern wieder her.

Gerade mit Blick auf die aktuelle Sicherheitslage sind auch auf lokaler Ebene Ereignisse denkbar, in denen die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Länder auf Unterstützungsleistungen durch das BSI angewiesen sind.

Zu § 3 Absatz 1 Nummer 20

In Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 20 ist nach der Angabe „Bundesverwaltung“ die Angabe „ , die Länder“
einzufügen:

Begründung

Ausweislich der Einzelbegründung führt § 3 Absatz 1 Nummer 20 BSIG-E den bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 fort. Daher sollte die Möglichkeit der Leistung von Amtshilfe des Bundesamtes gegenüber den Ländern weiterhin ausdrücklich geregelt bleiben.


Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu § 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a und b

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.

Durch die Änderung wird die Möglichkeit zur Leistung von Amtshilfe durch das Bundesamt nicht eingeschränkt. Die bisherige Regelung stellte ohnehin lediglich eine einfachgesetzliche Ausgestaltung der Amtshilfe dar.

Zu § 3 Absatz 1 Nummer 20

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.

Durch die Änderung wird die Möglichkeit zur Leistung von Amtshilfe durch das Bundesamt nicht eingeschränkt. Die bisherige Regelung stellte ohnehin lediglich eine einfachgesetzliche Ausgestaltung der Amtshilfe dar.


Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Zu § 3 Absatz 1 Satz 2:

aa) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „Bundes“ die Angabe „und der Länder“ eingefügt.

bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:

„b) der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und des Militärischen Abschirmdienstes bei der Auswertung und Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung von Bestrebungen anfallen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand des Staates oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder die bei der Beobachtung sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder beziehungsweise dem MAD-Gesetz anfallen,“.

bb) In Nummer 20 wird nach der Angabe „Bundesverwaltung“ die Angabe „, die Länder“ eingefügt.

Begründung

Zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18:

Die Unterstützungsleistung des Bundesamtes erfolgt innerhalb der Grenzen und entsprechend der Anforderungen der Amtshilfe (kodifizierte Amtshilfe).

Gegenstandslos ist der folgende letzte Satz der Begründung des Regierungsentwurfs auf Bundestagdrucksache 21/1501, S. 135: „Die Möglichkeit der Leistung von Amtshilfe des Bundesamtes gegenüber den Ländern ist von der Änderung des bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 unberührt.“

Zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20:

Die Unterstützungsleistung des Bundesamtes erfolgt innerhalb der Grenzen und entsprechend der Anforderungen der Amtshilfe (kodifizierte Amtshilfe).

Gegenstandslos ist der folgende letzte Satz der Begründung des Regierungsentwurfs auf Bundestagdrucksache 21/1501, S. 136: „Die Möglichkeit der Leistung von Amtshilfe des Bundesamtes gegenüber den Ländern ist von der Änderung des bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 unberührt.“