Begründung zu § 42 BSIG

Begründung der Bundesregierung

§ 42 ersetzt den bisherigen § 8e. Die Ergebnisse der Evaluierung dieser Norm gemäß Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme wurden berücksichtigt.

Aufgrund der Tätigkeiten als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale Anlaufstelle erhält das Bundesamt nach der NIS-2-Richtlinie eine Vielzahl neuer Informationen über Wesentliche und Wichtige Einrichtungen und deren IT-Sicherheitsgefährdungen. Diese können sowohl einzeln als auch in Summe sensibel sein. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine Versagung nur dann vor, wenn die herausgegebene Information für sich genommen sensibel ist und lässt daher eine Ausforschung durch Informationszugangsanträge zu, die für sich genommen auf unsensible Informationen gerichtet sind, aber in Summe die Zusammenfügung zu einem sensiblen Bild der Informationssicherheit besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen ermöglichen. Im Hinblick auf die geopolitische Lage und die zunehmende Gefahr von Cyberangriffen auch durch feindlich gesonnene Staaten, müssen diese Informationen daher besonders geschützt werden. Auch Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d NIS-2-Richtlinie schreibt daher die Sicherstellung der Vertraulichkeit für die Cybersicherheitseinrichtungen vor. Die Aktenzugangsrechte von Verfahrensbeteiligten im Rahmen von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gegen Anordnungen o.ä. des Bundesamtes bleiben von dieser Regelung unberührt.