Begründung der Bundesregierung
§ 34 dient der Umsetzung von Artikel 27 Absatz 2 bis 5 der NIS-2-Richtlinie.
Zu Absatz 4
Absatz 4 sieht vor, dass das Bundesamt für die Registrierung etwa die Verwendung eines Online-Formulars oder Vordrucks vorsehen kann, um die einheitliche Datenerfassung zu erleichtern.