Begründung der Bundesregierung
§ 13 führt den bisherigen § 7 fort.
Zu Absatz 1
Absatz 1 führt den bisherigen § 7 Absatz 1 fort. Der neue Nummer 1 Buchstabe e dient der Umsetzung Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 33 Absatz 4 NIS-2-Richtlinie.
Zu Absatz 2
Absatz 2 führt den bisherigen § 7 Absatz 1a fort.
Zu Absatz 3
Absatz 3 führt den bisherigen § 7 Absatz 2 fort. Die Vorschrift wird um eine Regelung zur Archivierung von Warnungen ergänzt. Hintergrund ist der Beschluss des BVerfG vom 21. März 2018 (– 1 BvF 1/13 –) zu § 40 LFGB. Eine gesetzliche Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung fehlte im LFGB. Dies ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, da mit Zeitablauf nach der Veröffentlichung der Grundrechtseingriff zulasten des Herstellers einerseits und der mit Warnung verfolgte Zweck andererseits außer Verhältnis geraten.
Art und Umfang etwaiger Ersatzansprüche richten sich nach den allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Grundsätzen.