Begründung der Bundesregierung
§ 19 führt den § 8 Absatz 3 Satz 1-3 fort. Es erfolgt eine Begriffskonsolidierung zu „Einrichtungen der Bundesverwaltung“, um den Anwendungsbereich zum Schutz der gesamten Kommunikationstechnik des Bundes zu erweitern, wobei eine Konkretisierung der Rolle des Bundesamtes im Hinblick auf § 3 Absatz 1 Nummer 15 erfolgt. Zudem wird auf die Einhaltung der Bundeshaushaltsordnung hingewiesen.