Begründung zu § 35 BSIG

Begründung der Bundesregierung

Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 der NIS-2-Richtlinie.

Wenn die Erbringung von Diensten durch besonders wichtige und wichtige Einrichtungen in Folge von aufgetretenen erheblichen Sicherheitsvorfällen beeinträchtigt wird, kann dies regelmäßig auch zu weiteren Einschränkungen, darunter auch mittelbare Einschränkungen, bei den Empfängern dieser Dienste führen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn diese Dienste bei den Empfängern zur Erbringung weiterer oder anderer Dienste für Dritte genutzt werden. Solche Supply-Chain-Angriffe sind regelmäßig schwer abzuwehren, da die Schadensauswirkungen mit zeitlicher Verzögerung, an anderen Orten sowie bei vom ursprünglichen Sicherheitsvorfall nicht unmittelbar betroffenen Unternehmen auftreten können. Beispiele für solche Supply-Chain-Angriffe, die bei unbeteiligten dritten Unternehmen zu weiteren Schadensauswirkungen führten, sind beispielsweise die presseöffentlich bekannten Vorfälle bei Solarwinds (2020), Kaseya (2021) oder ViaSat (2022). Um in Bezug auf solche Angriffe die Resilienz in der Wirtschaft insgesamt zu erhöhen, kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass das Bundesamt entsprechende von einem Sicherheitsvorfall betroffene Einrichtungen anweist, die Empfänger ihrer Dienste über den Sicherheitsvorfall zu unterrichten, damit diese wiederum die erforderlichen Maßnahmen umsetzen können, um weitere Schadensauswirkungen auf ihre eigenen Dienste möglichst zu vermeiden. Das Bundesamt setzt die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes über eine Anordnung nach dieser Vorschrift in Kenntnis.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 23 Absatz 2 der NIS-2-Richtlinie. Nicht in allen Sektoren können die Empfänger von Diensten selbst Maßnahmen gegen Cyberbedrohungen ergreifen. Gerade bei der Versorgung mit Elektrizität oder Waren sind die Empfänger nicht selbst der Cyberbedrohung ausgesetzt, sondern erst deren Folgen. In den Sektoren, in denen die Dienste selbst mit Informationssystemen der Empfänger der Dienste interagieren, ist eine Information der Empfänger oftmals sinnvoll. Die Einrichtungen haben sie daher über die Bedrohung selbst und über mögliche Maßnahmen zu unterrichten, die die Empfänger selbst zu ihrem Schutz ergreifen können.