Begründung der Bundesregierung
§ 9 führt den bisherigen § 5a fort. Die geänderte Überschrift spiegelt die Begriffskonsolidierung und den inhaltlichen Bezug zu § 8 wider. Es wird eine Begriffskonsolidierung vorgenommen zu „Einrichtungen der Bundesverwaltung“. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs erfolgt zum Zweck des Schutzes der gesamten Kommunikationstechnik des Bundes.