Begründung zu § 59 BSIG

Begründung der Bundesregierung

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 2, Artikel 26 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie. Die Zuständigkeit für wichtige und besonders wichtige Einrichtungen bestimmt sich nach dem Niederlassungsprinzip. Die Zuständigkeit für Betreiber kritischer Anlagen bestimmt sich nach Belegenheitsprinzip hinsichtlich der jeweiligen kritischen Anlagen.