Begründung zu § 38 BSIG

Begründung der Bundesregierung

§ 38 dient der Umsetzung von Artikel 20 der NIS-2-Richtlinie.

Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 20 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie und der dort vorgesehenen Pflichten der organschaftlichen Geschäftsleitungen. Nach dieser Verpflichtung haben die Geschäftsleitungen die konkret zu ergreifenden Maßnahmen zunächst als für geeignet zu billigen und deren Umsetzung kontinuierlich zu überwachen. Auch bei Einschaltung von Hilfspersonen bleibt das Leitungsorgan letztverantwortlich. Für Einrichtungen der Bundesverwaltung ist die Verantwortlichkeit der Leitungen in § 43 Absatz 1 geregelt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 20 Absatz 1 am Ende der NIS-2-Richtlinie. Die Binnenhaftung des Geschäftsleitungsorgans bei Verletzung von Pflichten nach dem BSI-Gesetz ergibt sich grundsätzlich aus den allgemeinen Grundsätzen (bspw. § 93 AktG). Für solche Rechtsformen, für die nach den anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine solche Binnenhaftung besteht, sieht die Vorschrift einen Auffangtatbestand vor. Bei Amtsträgern gehen beamtenrechtliche Vorschriften vor, eine Ausweitung der bestehenden Haftung von Amtsträgern erfolgt mithin vor dem Hintergrund von Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie auch insoweit nicht. Für Einrichtungen der Bundesverwaltung ist die Verantwortlichkeit der Leitungen in § 43 Absatz 1 geregelt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 20 Absatz 2 der NIS-2-Richtlinie im Hinblick auf Geschäftsleitungen. Wichtige und besonders wichtige Einrichtungen werden aufgefordert, derartige Schulungen für alle Beschäftigten anzubieten. Als „regelmäßig“ im Sinne dieser Vorschrift gelten Schulungen, die mindestens alle 3 Jahre angeboten werden. Für Einrichtungen der Bundesverwaltung gilt abweichend § 43 Absatz 2.