Begründung zu § 60 BSIG

Begründung der Bundesregierung

Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der NIS-2-Richtlinie.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 26 Absatz 2 der NIS-2-Richtlinie.

Zu Absatz 3

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 26 Absatz 3 der NIS-2-Richtlinie. Vertreter kann eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person sein, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag einer Einrichtung, die nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, zu handeln, und an die sich das Bundesamt in Fragen der der Pflichten der benennenden Einrichtung nach diesem Gesetz wenden kann.

Zu Absatz 4

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 26 Absatz 4 der NIS-2-Richtlinie.

Zu Absatz 5

Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 26 Absatz 5 der NIS-2-Richtlinie.