Begründung zu § 4 BSIG

Begründung der Bundesregierung

Zu Absatz 1

Absatz 1 führt den bisherigen § 4 Absatz 1 fort. Er enthält eine Begriffskonsolidierung zu „Einrichtungen der Bundesverwaltung“.

Zu Absatz 2

Absatz 2 führt den bisherigen § 4 Absatz 2 fort. In Nummer 1 wird der neue Begriff der „Schwachstelle“ verwendet. Ferner erfolgt eine Begriffskonsolidierung zu „Einrichtungen der Bundesverwaltung“ in Nummer 2. Zudem wird in Nummer 3 ergänzt, dass das Bundesamt den Einrichtungen der Bundesverwaltung zusätzlich Empfehlungen bereitstellen muss, welche sich konkret auf den Umgang mit den vom Bundesamt identifizierten Gefahren beziehen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 führt den bisherigen § 4 Absatz 4 fort.