Begründung zu § 54 BSIG

Begründung der Bundesregierung

Zu Absatz 1

Absatz 1 führt den bisherigen § 9a Absatz 1 fort Während sich in § 52 die Befugnisse des BSI als Zertifizierungsstelle finden, werden durch § 54 die Aufgaben und Befugnisse des BSI als Aufsichtsbehörde im Bereich der europäischen Cybersicherheitszertifizierung geregelt. Wird das BSI als Zertifizierungsstelle im Rahmen der europäischen Cybersicherheitszertifizierung tätig, so richtet sich diese Tätigkeit nach § 52.

Zu Absatz 2

Absatz 2 führt den bisherigen § 9a Absatz 2 fort.

Zu Absatz 3

Absatz 3 führt den bisherigen § 9a Absatz 3 fort.

Zu Absatz 4

Absatz 4 führt den bisherigen § 9a Absatz 4 fort.

Zu Absatz 5

Absatz 5 führt den bisherigen § 9a Absatz 5 fort.

Zu Absatz 6

Zu Nummer 1

Nummer 1 führt den bisherigen § 9a Absatz 6 Nummer 1 fort.

Zu Nummer 2

Nummer 2 führt den bisherigen § 9a Absatz 6 Nummer 2 fort.

Zu Absatz 7

Zu Nummer 1

Nummer 1 führt den bisherigen § 9a Absatz 7 Nummer 1 fort.

Zu Nummer 2

Nummer 2 führt den bisherigen § 9a Absatz 7 Nummer 2 fort.