Begründung zu § 36 BSIG

Begründung der Bundesregierung

Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 23 Absatz 5 der NIS-2-Richtlinie. Wird bei dem erheblichen Sicherheitsvorfall ein strafbarer Hintergrund vermutet, gibt das Bundesamt ferner Orientierungshilfen für die Meldung des Sicherheitsvorfalls an die Strafverfolgungsbehörden. Das Bundesamt wird als Orientierungshilfen für die Meldung des Sicherheitsvorfalls an die Strafverfolgungsbehörden auf seiner Internetseite bereitstellen und auf diese gegebenenfalls verweisen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 23 Absatz 7 der NIS-2-Richtlinie. Nur das Bundesamt verfügt als zentrale Stelle nach der NIS-2-Richtlinie über die Informationen und das Lagebild, um entsprechende bundesweite Informationen auszugeben.