Begründung zu § 51 BSIG

Begründung der Bundesregierung

51 dient der Umsetzung von Artikel 28 Absatz 6 der NIS-2-Richtlinie. Die Kooperationspflicht ist nicht ausschließlich auf die Vermeidung der doppelten Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten ausgerichtet. Sie bezieht sich grundsätzlich auf alle in § 49 und § 50 festgelegten Verpflichtungen, auch z. B. die Anfragebeantwortung und den Prozess der Herausgabe von Registrierungsdaten. Sinn und Zweck der doppelten Adressierung von Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister in § 49 und § 50 ist es nicht, dass diese sämtliche Pflichten doppelt erfüllen, sondern im Rahmen einer vereinbarten Arbeitsteilung verpflichtend kooperieren, wie es weitgehend bereits der Fall ist. Registrierungsdaten dürfen nicht doppelt erhoben, verifiziert und gespeichert werden. Die Kooperationspflicht sichert die Erfüllung der Verpflichtungen, ohne dass doppelte Datenbanken geführt werden. Eine Verpflichtung zum Führen doppelter Datenbanken würde zu einem signifikanten Abfluss von Registrierungsdaten ins Nicht-EU-Ausland führen, da eine große Anzahl von Registries und Registraren dort ihren Sitz haben.