Begründung zu § 47 BSIG

Begründung der Bundesregierung

Zu Absatz 1

Absatz 1 sieht die Bestellung eigener ISBs für wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes vor. Wegen der zunehmenden Bedeutung, Größe und Komplexität von IT-Vorhaben und – Strukturen können Einrichtungen der Bundesverwaltung diese nach Absatz 2 als wesentliche Digitalisierungsvorhaben einstufen, woraus sich die fachliche Notwendigkeit der Bestellung eigener ISBs für das Vorhaben ergibt.

Zu Absatz 2

Bei ressortübergreifenden Digitalisierungsvorhaben, wie beispielsweise der IT-Konsolidierung des Bundes, ist grundsätzlich von einer wesentlichen Bedeutung für allgemeine Sicherheitsbelange auszugehen, und die ressortübergreifenden Kommunikations-infrastrukturen, wie beispielsweise die Netze des Bundes haben für die Regierungskommunikation insgesamt eine herausgehobene Bedeutung.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Verantwortung zur Bestellung des ISB. Die Entscheidungskompetenz des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung in Zweifelsfällen, wenn eine Einigung bezüglich der Verantwortung zur Bestellung eines ISB etwa nicht in einem geeigneten Gremium herbeigeführt werden kann, dient der Auflösung möglicher Konflikte und der Sicherstellung, dass die Wahrnehmung der Funktion nicht von Zuständigkeitsfragen verzögert oder behindert wird.

Zu Absatz 4

Die Entscheidung, ob der ISB der Leitung der Einrichtung oder dem jeweiligen Ressort-ISB untersteht, obliegt dem jeweils zuständigen Ressort.

Zu Absatz 5

Absatz 5 führt den bisherigen § 8 Absatz 4 fort. Voraussetzung für die Gewährleistung der Informationssicherheit bei der Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben sind der Einsatz bedarfsgerechter Mittel für die Informationssicherheit. sowie Fachkunde des jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten.