Begründung zu § 39 BSIG

Begründung der Bundesregierung

§ 39 führt den bisherigen § 8a fort. Die Ergebnisse der Evaluierung dieser Norm gemäß Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme wurden berücksichtigt.

Bei der Bestimmung des Zeitpunkts für die erstmalige Nachweiserbringung nach diesem Gesetz berücksichtigt das Bundesamt eine letztmalige Nachweiserbringung nach der alten Rechtslage insoweit, dass die Nachweiserbringung kontinuierlich etwa alle drei Jahre erfolgt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 führt den bisherigen § 8a Absatz 3 fort.

Für Betreiber im Luftverkehrssektor bestehen mit der Verordnung (EG) 300/2008 in Verbindung mit dem Anhang der DVO (EU) 2015/1998 sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 umfangreiche Sicherheitsvorgaben. Entsprechende Nachweise nach den vorgenannten Verordnungen können durch das Bundesamt für die Erfüllung von Nachweispflichten nach dieser Vorschrift berücksichtigt werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 führt den bisherigen § 8a Absatz 5 fort.

Zu Absatz 3

Um die Prüfung der durch die Betreiber kritischer Anlagen vorgelegten Nachweise durch das Bundesamt zeitlich zu entzerren, wird hier festgelegt, dass nicht sämtliche Nachweise am selben Datum beim Bundesamt vorgelegt werden müssen, sondern dass das Bundesamt jedem Betreiber einen eigenen Nachweistermin nennt. Hierbei ist durch das Bundesamt sicherzustellen, dass alle Betreiber mindestens drei Jahre zur Erbringung eines jeden Nachweises Zeit haben. Für Betreiber kritischer Anlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach § 8a BSIG in den Fassungen des ersten IT-Sicherheitsgesetzes und des IT-Sicherheitsgesetzes 2.0 zum Nachweis verpflichtet waren, ist hierbei der Zeitpunkt des letzten Nachweises nach der ehemaligen Rechtslage als Ausgangspunkt zu wählen.