Begründung zu § 14 BSIG

Begründung der Bundesregierung

§ 14 führt den bisherigen § 7a fort.

Zu Absatz 1

Absatz 1 führt den bisherigen § 7a Absatz 1 fort.

Zu Absatz 2

Absatz 2 führt den bisherigen § 7a Absatz 2 fort.

Zu Absatz 3

Absatz 3 führt den bisherigen § 7a Absatz 3 fort.

Absatz 4

Absatz 4 führt den bisherigen § 7a Absatz 4 fort. Die vorgenommene Ergänzung ist erforderlich, um einen Austausch zu Dritten (wie z. B. auch zu anderen Aufsichtsbehörden) zu ermöglichen und zu vereinfachen, wenn es z. B. nur um Kategorien von Produkttypen und gefundenen Schwachstellen geht, die auch ohne konkreten Hersteller-/Produktbezug weitergegeben werden sollen. Da in diesem Fall die Eingriffsintensität gegenüber den Herstellern der untersuchten Produkte und Systeme mangels Bezugnahme als sehr gering anzusehen ist, würde eine vorab einzuholende Stellungnahme die Weitergabe kritischer Schwachstellen an Dritte (wie z. B. andere Aufsichtsbehörden) unnötig erschweren.

Zu Absatz 5

Absatz 5 führt den bisherigen § 7a Absatz 5 fort.