§ 42 BSIG Auskunftsverlangen Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt. Gesetzesbegründung Begründung zu § 42 BSIG