§ 20 BSIG Verarbeitung personenbezogener Daten
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erforderlich ist.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
- die Verarbeitung erforderlich ist
- zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung von Informationen über Sicherheitsrisiken oder Sicherheitsvorkehrungen für die Informationstechnik oder
- zur Unterstützung, Beratung oder Warnung in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik und
- kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
- Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
- die Verarbeitung erforderlich ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Netz-, Daten- oder Informationssicherheit,
- ein Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes unmöglich machen oder diese erheblich gefährden würde und
- kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung überwiegt.
- Das Bundesamt sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor.