§ 23 BSIG Auskunftsrecht der betroffenen Person
- Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit
- die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,
- die Auskunftserteilung
- die öffentliche Sicherheit oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder
- sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde
- und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
- § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.